Patientenverfügung ja, aber richtig!
Dieser Beitrag stützt sich auf Notizen, die während der beiden FKV-Vortragsveranstaltungen von Herrn Dr. Ploner zur „Patientenverfügung 2009“ gemacht wurden sowie die Weiter führende Literatur (S. 4.). Eine Vollständigkeit der Darstellung sollte man angesichts des begrenzten Platzes nicht erwarten.
Die Redaktion
Patientenverfügung - wozu?
Deckblatt der Broschüre des Bundes- justizministeriums zur Patientenver- fügungWer von uns möchte nicht ein selbst bestimmtes Leben möglichst bis zum letzten Atemzug führen? Unfälle oder schwere Krankheit können aber dazu führen, dass man entscheidungsunfähig wird und damit nicht mehr selbst z. B. mitbestimmen kann, ob oder welche medizinischen Behandlungsmaßnahmen ggf. ergriffen oder unterlassen werden sollen.
Nur wenn akute Todesgefahr droht, dürfen Ärzte ohne Einwilligung eingreifen; andernfalls ist, wenn der Patient seine Einwilligung zu einer ärztlichen Behandlung oder seine Ablehnung nicht geben kann, sein (mutmaßlicher) Wille durch eine Patientenverfügung und Bevollmächtigte zu ermitteln oder dem Betreuungsrichter die Entscheidung über die angemessenen medizinischen Maßnahmen zu überlassen. Dieser oder ein von ihm beauftragter Betreuer, der den Patienten wahrscheinlich nicht kennt, entscheidet dann für ihn.
Betreuungsrichter und Betreuer sind verpflichtet, dem vermuteten Patientenwillen zu folgen. Doch, wenn konkrete schriftliche Anhaltspunkte fehlen, grenzt das ans Unmögliche. Daher sollte man seine Einstellung rechtzeitig schriftlich in einer Verfügung zum Ausdruck bringen und diese mit Vertrauenspersonen besprechen. Nach dem neuen Gesetz zur Patientenverfügung vom 1.09.2009 müssen diese Vertrauten „frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten“ berücksichtigen. Der Verfasser einer Patientenverfügung sollte in ihr seine Vertrauenspersonen als Bevollmächtigte benennen oder mit einer Vorsorgevollmacht und vorsorglichen Betreuungsverfügung ausstatten, damit sie ggf. den mutmaßlichen Willen des Entscheidungsunfähigen auf die aktuelle Situation übertragen und durchsetzen können. Wie sehr der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen achtet, zeigt sich auch darin, dass sein Wille „unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten“ gilt.
Was sollten Sie vor oder bei der Abfassung einer Patientenverfügung beachten?
Foto: Palliativzentrum Köln- Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, eigenhändig unterschrieben und Datum, Orts- und Geburtsangabe enthalten. Die Verfügung notariell beglauben zu lassen, ist sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben.
- Sie sollten sich vor allem Zeit nehmen!
- Die Formulierungen sollten konkret und eindeutig sein – am besten mit dem Hausarzt besprechen! – und allgemeine Aussagen wie „menschenwürdiges Leben“ oder „qualvolles Leiden“ vermeiden.
- Sie sollten die Patientenverfügung in regelmäßigen Zeitabständen durchlesen und – womöglich mit Änderungen versehen - neu unterschreiben mit Datum, Orts- und Geburtsangabe.
- Da Sie mit einer Patientenverfügung festlegen, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind, sollten Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen, Ihrem Willen Geltung zu verschaffen. Mit dieser/n Vertrauensperson/en sollten Sie über Ihre Haltung zu Krankheiten und ärztlichen Eingriffen sowie Ihre Vorstellungen vom eigenen Sterben eingehend sprechen und sich ihre Einwilligung schriftlich bestätigen lassen.
- Sie sollten sich darüber austauschen mit Vertrauten (Angehörigen, Freunden), mit Seelsorgern, Ärzten, ggf. Beratungsstellen, Pflege- oder Hospizdiensten.
- Sie sollten auch Ihre ethischen und religiösen Wertvorstellungen in der Verfügung schriftlich fixieren.
- Sie sollten einen Passus, der Fortschritte in der medizinischen Behandlung berücksichtigt, mit einfügen.
- Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung bei Vertrauten und/oder beim Hausarzt zu hinterlegen. Sie sollten auf die Existenz einer Verfügung mit einem Zettel z.B. im Portemonnaie oder bei Ihren Papieren verweisen.
- Auch Angehörige sollten über den Hinterlegungsort und Inhalt der Patientenverfügung informiert sein.
- Internet-Vorlagen von Patientenverfügungen z. B. des Bundesjustizministeriums (s. o.) oder der EKD und Deutschen Bischöfe sind sicher hilfreich; Sie sollten die Formulierungen aber nicht kritiklos übernehmen.
- Wenn man bereits schwer erkrankt ist, sollte man - nach Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt - die Patientenverfügung im Wesentlichen auf diese Krankheitssituation beziehen.
- Auch wer keine Patientenverfügung abgefasst hat, kann mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder einer Betreuungsverfügung beeinflussen, wer sie/ihn vertreten soll, wenn sie/er ihre/seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wichtig: Die Vorsorgevollmacht sollte einen Passus enthalten, der die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet.
- Mit einer Betreuungsverfügung kann man dem Betreuungsgericht eine Person als Betreuer/in vorschlagen, die verpflichtet ist, dem in einer Patientenverfügung festgelegten Willen bei allen für den Betreuten zu treffenden Entscheidungen Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).
Weiter führende Literatur (Auswahl)
- Bundesministerium der Justiz, Patientenverfügung (Leiden – Krankheit – Sterben) 44 S. (Die Broschüre ist in unserem Büro kostenlos erhältlich!)
- EKD & Deutsche Bischofskonferenz, Christliche Patientenverfügung 42 S. – Als pdf-Datei kann man die Schrift unter http://www.ekd.de/download/patientenverfuegung_formular.pdf kostenlos herunterladen; als Broschüre ist die Christl. Patientenverfügung für 0,25 € erhältlich z.B. beim Kirchenamt der EKD, Versand, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Fax: 0511/2796-457; E-Mail: versand@ekd.de
- Malteser in Deutschland, Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 20 S.: http://www.malteser.de/1.14.organisation/1.14.08.informationen/patientenverfuegung_web.pdf
- Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, Deutsches Ärzteblatt | Jg. 107 | Heft 18 | 7. Mai 2010 – 6 S. (A 877 – A 882)
Birgit Dahmen, Brigitte Hergersberg, Karl-Heinz Holtheuer, Petra Rethmeier